Letzte Nachrichten

Neues Stromzähler-Gesetz will Verbraucher weiter entrechten

11.03.2023 - Werner Thiede - deutsche-wirtschafts-nachrichten

Die Bundesregierung treibt den verpflichtenden Einsatz der Smart-Meter voran. Für die Bürger bedeutet dies nicht nur mehr Überwachung, wie Werner Thiede zeigt.

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Buch: Die unerlaubte Krankheit

In den letzten Jahren hat sich der Anteil der Menschen mit Kopfschmerzen und Schlafschwierigkeiten enorm erhöht. Sie suchen ärztlichen Rat, doch man findet keine Ursachen. Parallel dazu stieg auch die Funkbelastung durch WLAN, Sendemasten, Bluetooth etc. Solange Schmerzgeplagte und Schlaflose noch keinen Zusammenhang mit Funk erkennen, ist ihr Kranksein „erlaubt“. Stellen sie jedoch fest, dass ihre Beschwerden nachlassen, wenn sie WLAN und Co. vermeiden, dann wird ihr Urteilsvermögen schnell angezweifelt.

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Internationale Woche der Elektrosensibilität - Juni 2022

dieses Jahr soll eine ganze Woche der Elektrosensibilität rund um den 16. Juni mit Aktionen gestaltet werden.

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Heizkostennovelle

Die lang umstrittene Novelle der Heizkostenverordnung ist nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt zum 01. Dezember 2021 in Kraft getreten

Sie betrifft Mieter und Besitzer von Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäusern. Es geht um die verbrauchsabhängige Abrechnung von Kalt-und Warmwasserzählern, Wärmemengenzählern und Heizkostenverteilern in Mehrfamilienhäusern, bei denen die Kosten aufgeteilt werden müssen (das sog. Submetering).

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Termine Verein

Aktuell sind keine Termine vorhanden.

Bayern : Änderung der GEMEINDEORDNUNG
FUNKWASSERZÄHLER
WIDERSPRUCH
Änderungen zum 01.01.2024

Achtung: Die neue Regelung betrifft nur die Kaltwasser-Hauptzähler im Keller eines Hauses, (nicht die Verteil-Zähler in Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, die in der HeizkVO geregelt sind)

M i t t w o c h , 19. Juli 2023 09.00 Uhr –

Zweite Lesung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

https://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000017500/0000017907.pdf

18.04.2023 Drucksache 18/28527 85 Seiten pdf

Änderung der Gemeindeordnung (S.13)

5. Art. 24 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: S.16

„(4) 1 Ist eine Gemeinde berechtigt, Wasserzähler mit elektronischer Schnittstelle mit oder ohne Einrichtung zur Fernauslesung einzusetzen und zu betreiben, dürfen Daten auch gespeichert und verarbeitet werden, um die Pflichtaufgabe der Wasserversorgung erfüllen und die Betriebssicherheit und Hygiene der Wasserversorgungseinrichtung gewährleisten zu können.

2 Die gespeicherten Daten dürfen ausgelesen und verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungseinrichtung und zur Aufklärung von Störungen im Wasserversorgungsnetz erforderlich ist."

 

VERGLEICH ALTE UND NEUE FASSUNG DER GEMEINDEOEDNUNG
go-synopse__v10.1_.pdf
zum Stand 16.12.2022
Änderungen zum 1.8.2023 bzw. 1.1.2024

 

Bay. GO Art. 24 Änderung GO

https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/kub/go-synopse__v10.1_.pdf

Art. 24 Stand 16.12.2022 (alte Fassung)
Inhalt der Satzungen

(1) In den Satzungen können die Gemeinden insbesondere………

(4) 1 In Satzungen nach Abs. 1 Nr. 2 kann für Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmt werden, dass die Gemeinde berechtigt ist, elektronische Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul einzusetzen und zu betreiben.

2 In einem elektronischen Wasserzähler dürfen nur Daten gespeichert und verarbeitet werden, die zur Erfüllung der Pflichtaufgabe der Wasserversorgung und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und Hygiene der gesamten Wasserversorgungseinrichtung erforderlich sind.

3 Die gespeicherten Daten dürfen nur ausgelesen und verwendet werden:

1. zur periodischen Abrechnung oder Zwischenabrechnung des Wasserverbrauchs und

2. anlassbezogen, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungseinrichtung und zur Aufklärung von Störungen im Wasserversorgungsnetz erforderlich ist.

zum Stand 16.12.2022 Änderungen zum 1.8.2023 bzw. 1.1.2024

4 Jahresverbrauchswerte dürfen ferner zur Berechnung und Festsetzung der Gebühren für die Benutzung einer Abwasserbeseitigungseinrichtung ausgelesen und verwendet werden.

5 Soll ein Wasserzähler mit Funkmodul eingesetzt werden, weist die Gemeinde den Gebührenschuldner und den Eigentümer des versorgten Objekts spätestens drei Wochen vorher in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form darauf hin, dass sie oder ein berechtigter Nutzer dem

 

zum Stand 16.12.2022 -Änderungen zum 1.8.2023 bzw. 1.1.2024

 

Betrieb eines Wasserzählers unter Verwendung der Funkfunktion innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zugang des Hinweises jeweils unabhängig voneinander schriftlich widersprechen können.

6 Übt einer der Berechtigten das Widerspruchsrecht fristgerecht aus, darf ein elektronischer Wasserzähler nicht unter Verwendung der Funkfunktion betrieben werden.

7 Die Sätze 5 und 6 finden keine Anwendung, soweit in einem versorgten Objekt mehrere Einheiten einen gemeinsamen Wasserzähler haben.

Änderungen zum 1.8.2023 bzw. 1.1.2024
S. farbige Schrift

Art. 24
Inhalt der Satzungen

(1) In den Satzungen können die Gemeinden insbesondere ......

3) In Satzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 und in Satzungen, die auf Grund anderer Gesetze, die auf diesen Artikel verweisen, erlassen werden, kann bestimmt werden, daß die von der Gemeinde mit dem Vollzug dieser Satzungen beauftragten Personen berechtigt sind, zur Überwachung der Pflichten, die sich nach diesen Satzungen und Gesetzen ergeben, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten.

....4) 1 Ist eine Gemeinde berechtigt, Wasserzähler mit elektronischer Schnittstelle mit oder ohne Einrichtung zur Fernauslesung einzusetzen und zu betreiben, dürfen Daten auch gespeichert und verarbeitet werden, um die Pflichtaufgabe der Wasserversorgung erfüllen und die Betriebssicherheit und Hygiene der Wasserversorgungseinrichtung gewährleisten zu können.

2 Die gespeicherten Daten dürfen ausgelesen und verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungseinrichtung und zur Aufklärung von Störungen im Wasserversorgungsnetz erforderlich ist.

1 In Satzungen nach Abs. 1 Nr. 2 kann für Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmt werden, dass die Gemeinde berechtigt ist, elektronische Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul einzusetzen und zu betreiben.

2 In einem elektronischen Wasserzähler dürfen nur Daten gespeichert und verarbeitet werden, die zur Erfüllung der Pflichtaufgabe der Wasserversorgung und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und Hygiene der gesamten Wasserversorgungseinrichtung erforderlich sind.

3 Die gespeicherten Daten dürfen nur ausgelesen und verwendet werden

1. zur periodischen Abrechnung oder Zwischenabrechnung des Wasserverbrauchs und

2. anlassbezogen, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungseinrichtung und zur Aufklärung von Störungen im Wasserversorgungsnetz erforderlich ist.

4 Jahresverbrauchswerte dürfen ferner zur Berechnung und Festsetzung der Gebühren für die Benutzung einer Abwasserbeseitigungseinrichtung ausgelesen und verwendet werden.

5 Soll ein Wasserzähler mit Funkmodul eingesetzt werden, weist die Gemeinde den Gebührenschuldner und den Eigentümer des versorgten Objekts spätestens drei Wochen vorher in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form darauf hin, dass sie oder ein berechtigter Nutzer dem Betrieb eines Wasserzählers unter Verwendung der Funkfunktion innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zugang des Hinweises jeweils unabhängig voneinander schriftlich widersprechen können.

6 Übt einer der Berechtigten das Widerspruchsrecht fristgerecht aus, darf ein elektronischer Wasserzähler nicht unter Verwendung der Funkfunktion betrieben werden.

7 Die Sätze 5 und 6 finden keine Anwendung, soweit in einem versorgten Objekt mehrere Einheiten einen gemeinsamen Wasserzähler haben.

(5) 1 Ein Benutzungszwang nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 darf nicht zum Nachteil von Einrichtungen der Kirchen, anerkannter Religionsgemeinschaften oder solcher weltanschaulicher Gemeinschaften verfügt werden, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen.

2 Voraussetzung ist, daß diese Einrichtungen unmittelbar religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienen.

https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/kub/go-synopse__v10.1_.pdf

Art. 121 alt
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 102 der Verfassung) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs.3 der Verfassung) eingeschränkt werden.

Art. 121 neu
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 102 der Verfassung) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt werden.